Normen
| 5 Ob 67/21w | OGH | 27.05.2021 |
| 6 Ob 240/22w | OGH | 17.02.2023 |
Vgl; Beisatz: Hier: Eine bei der Berechnung des Anhebungsbegehrens allenfalls herangezogene unrichtige Kategorie des Bestandobjekts ist von der Präklusionswirkung des § 45 Abs 1 MRG umfasst. (T1) | ||
| 5 Ob 144/25z | OGH | 30.10.2025 |
Beisatz: Die mit der WRN 2006 eingeführte Präklusionsregelung des § 45 Abs 1 letzter Satz iVm § 16 Abs 8 MRG bezieht sich nur auf das konkrete, die Präklusivfrist auslösende Anhebungsbegehren und den dort genannten erhöhten Hauptmietzinsbetrag. Mangels fristgerechter Anfechtung ist dieser Betrag ab diesem Zeitpunkt – selbst im Fall einer unrichtigen Kategorieeinstufung – der der Höhe nach dann geschuldete Hauptmietzins. Die Grundlagen für diese Erhöhung sind hingegen (wie auch ein selbständiger Antrag auf Feststellung der Urkategorie) nicht von der Präklusionswirkung erfasst. Im Fall eines nachfolgenden Anhebungsbegehrens nach § 45 Abs 1 MRG wegen kundgemachter Valorisierung der Kategoriebeiträge kann daher die unrichtige Kategorieeinstufung vom Hauptmieter selbst dann innerhalb der Präklusionsfrist noch geltend gemacht werden, wenn er dies bei einem zuvor übermittelten Anhebungsschreiben nicht getan haben sollte. Insoweit ist die rechtliche Situation derjenigen bei Überprüfung von aufgrund einer Wertsicherungsvereinbarung erhöhten Hauptmietzinsen nach § 16 Abs 9 letzter Satz MRG vergleichbar. (T2) | ||
Dokumentnummer
JJR_20210527_OGH0002_0050OB00067_21W0000_001
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