OGH 10ObS48/21p; 10ObS128/24g (RS0133636)

OGH10ObS48/21p; 10ObS128/24g14.1.2025

Rechtssatz

Bei Verteilung mehrerer physischer oder psychischer Ereignisse über einen über eine Arbeitsschicht hinausgehenden Zeitraum ist „Plötzlichkeit“ – und damit ein Arbeitsunfall im Sinn der gesetzlichen Unfallversicherung – nur dann zu bejahen, wenn sich ein oder mehrere Ereignisse (Einwirkungen) innerhalb einer bestimmten Arbeitsschicht aus der Gesamtheit der Ereignisse (Einwirkungen) so herausheben, dass sie nicht bloß eine (insbesondere die letzte) unter mehreren gleichwertigen Ursachen der Schädigung sind, sondern für die Schädigung wesentliche Bedeutung haben, diese also alleine wesentlich bedingen.

Normen

ASVG §175
B-KUVG §90

10 ObS 48/21pOGH19.05.2021

Veröff: SZ 2021/47

10 ObS 128/24gOGH14.01.2025

Dokumentnummer

JJR_20210519_OGH0002_010OBS00048_21P0000_002

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