Rechtssatz
Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB liegt auch vor, wenn die Tat zwar den Grundtatbestand verwirklicht, im eine Wertqualifikation betreffenden Umfang aber beim Versuch geblieben ist. Dessen Nichtannahme trotz Fehlens von Feststellungen zu einem in objektiver Hinsicht die intendierte Qualifikationsverwirklichung begründenden Umstände führt zu Nichtigkeit des Strafausspruchs aus § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StGB.
| 14 Os 25/20p | OGH | 08.04.2020 |
Beisatz: Hier: Nichtigkeit des Strafausspruchs infolge Fehlens von Feststellungen zu einem in objektiver Hinsicht 5.000 Euro übersteigenden Schaden bei einem Schuldspruch nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20200408_OGH0002_0140OS00025_20P0000_001
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