OGH 8ObA43/09w; 9ObA112/12d; 9ObA12/24s (RS0125344)

OGH8ObA43/09w; 9ObA112/12d; 9ObA12/24s22.1.2025

Rechtssatz

Wenn der Vertragsbedienstete rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist des § 60 Abs 2 NÖ LVBG einen Antrag auf Zuweisung einer anderen zumutbaren Aufgabe im Sinne des § 58 NÖ LVBG stellt, der Arbeitgeber diese Verpflichtung aber verletzt, und der Vertragsbedienstete bei der gemäß § 58 NÖ LVBG zuzuweisenden Aufgabe keinen Krankenstand gehabt hätte, kann sich der Arbeitgeber nicht auf das Auslaufen der Frist nach § 60 Abs 2 NÖ LVBG berufen.

Normen

nö LVBG §58 Abs1
nö LVBG §60
Tir G‑VBG 2012 §70 Abs8

8 ObA 43/09wOGH29.09.2009
9 ObA 112/12dOGH26.11.2012

Auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob einer Vertragsbediensteten eine zumutbare Aufgabe iSd § 58 Abs 1 NÖ LVBG angeboten wurde, kann immer nur im Einzelfall erfolgen. Sie begründet daher idR keine erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO. (T1)

9 ObA 12/24sOGH22.01.2025

vgl; Beisatz: Verletzt der Dienstgeber seine Verpflichtung, dem Dienstnehmer eine andere zumutbare Aufgabe zuzuweisen, und hätte der Dienstnehmer bei dieser zuzuweisenden Aufgabe keinen Krankenstand gehabt, so kann sich der Arbeitgeber nicht auf eine ex lege-Beendigung nach Auslaufen der Jahresfrist berufen, sofern tatsächlich ein Ersatzarbeitsplatz vorhanden ist. (T2)<br/>Beisatz: Hier: § 70 Abs 8 Tir G-VBG 2012 (T3); Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_20090929_OGH0002_008OBA00043_09W0000_002

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