OGH 6Ob71/07w; 4Ob186/10x; 2Ob176/10m; 2Ob202/11m; 6Ob164/20s; 7Ob208/24z (RS0123712)

OGH6Ob71/07w; 4Ob186/10x; 2Ob176/10m; 2Ob202/11m; 6Ob164/20s; 7Ob208/24z29.1.2025

Rechtssatz

Aus § 3 Abs 1 in Verbindung mit § 5 Abs 3 MaklerG lässt sich ableiten, dass im Fall der zulässigen Doppelbeauftragung anders als im Fall der Einzelbeauftragung die beiden Maklerverträge dahin gehend zu interpretieren sind, dass der Makler zur Wahrung der Interessen der Auftraggeber lediglich im Rahmen des zu erwirkenden Interessenausgleichs verpflichtet ist.

Normen

MaklerG §3 Abs1
MaklerG §5 Abs3

6 Ob 71/07wOGH05.06.2008
4 Ob 186/10xOGH18.01.2011
2 Ob 176/10mOGH22.06.2011

Beisatz: Die Pflicht zur Erteilung aller grundsätzlichen Informationen bleibt davon aber unberührt. (T1)

2 Ob 202/11mOGH20.09.2012

Beis wie T1; Veröff: SZ 2012/94

6 Ob 164/20sOGH16.09.2020

Beis wie T1; Beisatz: Es ist eine redliche und sorgfältige Interessenwahrung gegenüber beiden Auftraggebern gefordert, wobei sich der Makler allerdings auf einen neutralen Standpunkt zurückziehen muss. Gefordert ist eine strenge Unparteilichkeit („Äquidistanz“). Der Makler muss sich in eine neutrale Vermittlerstellung begeben, in der er die Interessen beider Vertragspartner bestmöglich und unparteiisch wahrzunehmen hat; den Interessen einer Seite kann nur insoweit nachgekommen werden, als dadurch nicht in die Interessen der anderen Seite eingegriffen wird. (T2)

7 Ob 208/24zOGH29.01.2025

Beisatz: Es ist eine redliche und sorgfältige Interessenwahrung gegenüber beiden Auftraggebern gefordert. (T3)<br/>Beisatz: Ein Doppelmakler kann – auch unabhängig von einem expliziten Auftrag zur Verkehrswertprüfung – im Rahmen des zwischen beiden Auftraggebern zu erwirkenden Interessensausgleichs zur Aufklärung darüber verpflichtet sein kann, dass der begehrte Kaufpreis den Verkehrswert übersteigt. Nach der jüngeren Rechtsprechung reicht der bloße Umstand, dass der Wert der Liegenschaft von der Einschätzung des Maklers abweicht, als solcher noch nicht aus, um daraus zwingend auf einen Sorgfaltsverstoß schließen zu können. Umgekehrt kann eine Wertermittlung innerhalb der abstrakt möglichen Schwankungsbreite nicht schlechthin als sorgfaltsgemäß eingestuft werden. Wenn daher der Wert der Liegenschaft von der Einschätzung des Maklers abweicht und diese Abweichung außerhalb der Bewertungsspannen von 15 bis 30 % liegt, dann ist dies ein Indiz für ein sorgfaltswidriges Handeln des Maklers (zB methodischer Fehler, unvollständige Informationsbasis). Ermittelt der Immobilienmakler den Verkehrswert methodisch richtig und unter Berücksichtigung des Immobilienmarkts, haftet er aber nicht, selbst wenn seine Prognose nicht standhält. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20080605_OGH0002_0060OB00071_07W0000_001

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