OGH 10ObS137/07f; 10ObS33/16z; 10ObS116/25v (RS0122863)

OGH10ObS137/07f; 10ObS33/16z; 10ObS116/25v18.11.2025

Rechtssatz

Das Erfordernis der „Regelmäßigkeit" in Z1 bringt ebenso wie das Kriterium der „dauernden Anwesenheit" in Z2 eine besondere Häufigkeit des (dringenden) Tätigwerdens als Anspruchsvoraussetzung zum Ausdruck, die durch ein unkoordinierbares, unmittelbar notwendiges Tätigwerden in bestimmten Einzelsituationen, welche im Durchschnitt nur alle zwei oder drei Tage auftreten, nicht erreicht wird.

Normen

BPGG §4 Abs2 F

10 ObS 137/07fOGH27.11.2007

Bemerkung: So bereits 10 ObS 42/06h. (T1); Veröff: SZ 2007/185

10 ObS 33/16zOGH10.05.2016

Auch

10 ObS 116/25vOGH18.11.2025

nur: Das Erfordernis der „Regelmäßigkeit“ in § 4 Abs 2 Stufe 6 Z 1 BPGG bringt ebenso wie das Kriterium der „dauernden Anwesenheit“ in § 4 Abs 2 Stufe 6 Z 2 BPGG eine besondere Häufigkeit des (dringenden) Tätigwerdens als Anspruchsvoraussetzung zum Ausdruck. (T2)<br/>Beisatz: Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs erfüllt eine Stuhl- und Harninkontinenz für sich allein daher nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe 6. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20071127_OGH0002_010OBS00137_07F0000_002

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