OGH 6Ob218/06m; 6Ob171/07a; 6Ob212/07f; 2Ob155/25w (RS0121350)

OGH6Ob218/06m; 6Ob171/07a; 6Ob212/07f; 2Ob155/25w18.12.2025

Rechtssatz

Zur Frage der Transmission im Anerbenrecht. Im vorliegenden Fall verstarb der Sohn des Erblassers vor der Bestimmung des Anerben, sodass er noch keine gesicherte Rechtsposition hatte und für die Annahme einer Transmission jede Grundlage fehlt. Eine analoge Anwendung des § 4a Abs 2 AnerbenG auf die vorliegende Konstellation hat keine Grundlage.

Normen

AnerbenG §3
AnerbenG §4a Abs2
AnerbenG §10
ABGB §537

6 Ob 218/06mOGH09.11.2006
6 Ob 171/07aOGH13.09.2007

Beisatz: Hier: Der rechtskräftig zum Anerben bestimmte und nachverstorbene Bruder des Erblassers kann sein Anerbenrecht nicht auf den nunmehrigen Antragsgegner vererben. Dieser wäre als Transmissar dennoch (bloß) Erbe des Transmittenten und nicht des ersten Erblassers. (T1)

6 Ob 212/07fOGH24.01.2008

vgl aber; Beisatz: Verzichtet ein potenzieller Anerbe auf sein Erbrecht (und damit auf sein Hofübernahmerecht), entschlägt er sich der Erbschaft oder stirbt er während des Verlassenschaftsverfahrens nach dem ersten Erblasser, treten seine gesetzlichen Erben an seine Stelle und nehmen an der Auswahl nach § 3 AnerbenG teil (vgl § 4a Abs 2 letzter Satz AnerbenG [„An die Stelle des Kindes treten dessen gesetzliche Erben, unter denen der Anerbe des ganzen Erbhofs nach § 3 zu bestimmen ist."]). (T2)<br/>Anm: Veröff: SZ 2008/12

2 Ob 155/25wOGH18.12.2025

vgl; Beisatz nur wie T2

Dokumentnummer

JJR_20061109_OGH0002_0060OB00218_06M0000_002

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