Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Eine Nachtragserbteilung im Sinn des § 18 AnerbenG setzt voraus, dass der Anerbe das Eigentum am Erbhof oder an dessen Teilen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden auf einen anderen überträgt. Der rechtskräftig zum Anerben bestimmte und nachverstorbene Bruder des Erblassers hat keine rechtsgeschäftliche Verfügung unter Lebenden getroffen. Wollte man - der Rechtsmittelwerberin folgend - eine Transmission (Vererbung) des Erbrechts des Anerben auf den nunmehrigen Antragsgegner annehmen, so wäre dieser als Transmissar dennoch (bloß) Erbe des Transmittenten und nicht des ersten Erblassers (Eccher in Schwimann, ABGB³ § 537 Rz 2). Die Auffassung des Rekursgerichts, ein vom Erbeserben (hier dem Erben des Anerben) geschlossenes Rechtsgeschäft könne nicht zu einer Nachtragserbteilung betreffend die Verlassenschaft des ersten Erblassers führen, verwirklicht schon deshalb keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung. Als Schuldner nennt nämlich § 18 Abs 1 Satz 1 AnerbenG ausdrücklich den „Anerben" allein, nicht aber dessen Erben oder Noterben. In diesem Sinn verweist auch Zemen (Fragen der Nachtragserbteilung im Anerbenrecht, JBl 2007, 29) auf das als „höchstpersönlich" bezeichnete Recht des übernehmenden Anerben, das an seine Person gebunden bleibt und nicht selbständig zusammen mit dem Erbrecht übertragen werden kann.
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