| 6 Ob 235/03g | OGH | 29.04.2004 |
Veröff: SZ 2004/62 | ||
| 6 Ob 103/16i | OGH | 30.08.2016 |
Vgl; Beisatz: Im Firmenbuchrecht gilt der Grundsatz der lückenlosen Dokumentation der anmeldungspflichtigen Daten. § 10 Abs 1 FBG unterscheidet für die Anmeldepflicht nicht zwischen noch aktuellen Änderungen und solchen, die im Zeitpunkt der Anmeldung bereits überholt sind. (T1)<br/>Beisatz: Insbesondere im Fall der Eintragung bereits überholter Bestellungen oder Abberufungen von Geschäftsführern oder Änderungen der Beteiligungsverhältnisse an einer GmbH kommt es für die Pflicht zur Firmenbucheintragung nicht auf ein Informationsbedürfnis der beteiligten Verkehrskreise bzw der Allgemeinheit an, zumal das Firmenbuchverfahren von diffizilen und im Gesetz überdies nicht vorgesehenen Überlegungen frei bleiben soll. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Die Anmeldung der Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH und die Leistung einer Einzahlung auf Stammeinlagen muss zwei nacheinander zu vollziehende Eintragungen beantragen, weil sich aus der Anmeldung eindeutig ergeben muss, welcher Gesellschafter Einzahlungen geleistet hat. (T3) | ||
| 6 Ob 141/25s | OGH | 26.11.2025 |
Beisatz wie T1: Eine „Sprungeintragung“, bei der etwa nicht die vollständige Kette der Gesellschafter in der entsprechenden zeitlichen Abfolge abgebildet wird, ist im Firmenbuch nicht zulässig. (T4) | ||
Dokumentnummer
JJR_20040429_OGH0002_0060OB00235_03G0000_001
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