OGH 10Bkd4/03; 1Bkd2/07; 8Ob92/24y (RS0118887)

OGH10Bkd4/03; 1Bkd2/07; 8Ob92/24y14.1.2025

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt hat jedes übernommene Geschäft auftragsgemäß emsig und redlich zu besorgen und jederzeit in auf den jeweiligen Anlassfall bezogener angemessener Frist eine vollständige, leicht überprüfbare und nachvollziehbare Abrechnung zu legen und über jederzeitiges Verlangen seines Auftraggebers oder sonst Berechtigter dieser Verpflichtung kurzfristig nachzukommen.

Normen

RAO §9
RAO §11

10 Bkd 4/03OGH08.03.2004
1 Bkd 2/07OGH03.12.2007

Vgl auch; Beisatz: Ist es schon allgemein Pflicht eines Rechtsanwalts, in angemessener Frist eine vollständige, leicht nachvollziehbare Abrechnung zu legen, muss das in einem derartigen Fall, in dem beträchtliches Vermögen zu dessen Verwertung zum Zwecke der Schuldtilgung überlassen wurde, umso mehr gelten. (T1)

8 Ob 92/24yOGH14.01.2025

Dokumentnummer

JJR_20040308_OGH0002_010BKD00004_0300000_002

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