OGH 4Ob39/02t; 4Ob165/05a; 17Ob13/07x; 4Ob197/10i; 4Ob149/24a (RS0116231)

OGH4Ob39/02t; 4Ob165/05a; 17Ob13/07x; 4Ob197/10i; 4Ob149/24a21.1.2025

Rechtssatz

Ein Beseitigungsanspruch steht in Domainstreitigkeiten (außerhalb des Sicherungsverfahrens) nicht nur in Fällen des Domain-Grabbing gemäß § 1 UWG, sondern auch bei Zeichenverletzungen gemäß § 43 ABGB oder gemäß § 9 UWG zu.

Normen

UWG §15

4 Ob 39/02tOGH13.03.2002
4 Ob 165/05aOGH14.02.2006
17 Ob 13/07xOGH02.10.2007

Vgl aber; Beisatz: Ein Löschungsanspruch wegen § 10 MSchG kann nur bestehen, wenn schon das Halten des Domain Namens für sich gesehen Rechte des Klägers verletzt. (T1); Veröff: SZ 2007/152

4 Ob 197/10iOGH23.03.2011

Vgl aber; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Das Verbot der Domain‑Nutzung kann nicht weiter reichen als die materiellrechtliche Unterlassungspflicht. (T2)

4 Ob 149/24aOGH21.01.2025

vgl; Beisatz: Ein von der Registrierungsbehörde verfügter "Wartestatus" mit dem eine Übertragung an einen Dritten verhindert werden soll, steht einem Löschungsbegehren des Berechtigten nicht entgegen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20020313_OGH0002_0040OB00039_02T0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)