OGH 1Ob55/99s; 3Ob36/99m; 7Ob254/03h; 7Ob148/05y; 6Ob100/05g; 1Ob66/08z; 5Ob55/24k (RS0111791)

OGH1Ob55/99s; 3Ob36/99m; 7Ob254/03h; 7Ob148/05y; 6Ob100/05g; 1Ob66/08z; 5Ob55/24k30.1.2025

Rechtssatz

Das Anbringen und die Zurückweisung (Abweisung) einer negativen Feststellungsklage bewirkt keine Unterbrechung der Verjährung. Träte sonst die Verjährung einer Forderung deshalb ein, weil infolge Anhängigkeit einer negativen Feststellungsklage die Einbringung einer positiven Feststellungsklage - wegen Streitanhängigkeit - nicht möglich war, ist das Rechtsschutzbedürfnis des Anspruchswerbers dadurch gewahrt, dass er einem allfälligen Verjährungseinwand die Repilk der Arglist entgegenhalten kann.

Normen

ABGB §1497 G
ABGB §1501
ZPO §228 F
ZPO §228 H4

1 Ob 55/99sOGH23.03.1999
3 Ob 36/99mOGH28.10.1999
7 Ob 254/03hOGH19.11.2003

Auch; Veröff: SZ 2003/149

7 Ob 148/05yOGH31.08.2005

Vgl auch

6 Ob 100/05gOGH03.11.2005

Vgl auch

1 Ob 66/08zOGH25.11.2008
5 Ob 55/24kOGH30.01.2025

Beisatz: Hier: Verstoß gegen Treu und Glauben durch Verjährungseinrede verneint, zumal die negative Feststellungsklage die während des Verfahrens eingetretene Verjährung nicht bewirkte und die Beklagte bereits über einen rechtskräftigen Titel verfügte und Exekution hätte führen können. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19990323_OGH0002_0010OB00055_99S0000_001

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