OGH 10ObS323/98t; 10ObS178/01a; 10ObS26/04b; 10ObS68/25k (RS0111070)

OGH10ObS323/98t; 10ObS178/01a; 10ObS26/04b; 10ObS68/25k16.9.2025

Rechtssatz

Ist eine Geldleistung nur der Höhe, nicht jedoch dem Grunde nach strittig, liegt kein Anwendungsfall des § 89 Abs 2 ASGG vor. Die Leistung ist im Fall ihres Zurechtbestehens vielmehr in ziffernmäßig bestimmter Höhe zuzusprechen.

Normen

ASGG §89 Abs2

10 ObS 323/98tOGH10.11.1998
10 ObS 178/01aOGH25.09.2001

Auch; Beisatz: Ein "Grundurteil" ist auch dann unzulässig, wenn das Leistungsbegehren der Höhe nach unbestritten bleibt. (T1)

10 ObS 26/04bOGH26.04.2005
10 ObS 68/25kOGH16.09.2025

vgl; Beisatz: Hier: Strittiger Erhöhungsbetrag nach § 34 APG. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19981110_OGH0002_010OBS00323_98T0000_001

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