Rechtssatz
Aus dem Begriff des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, auf den § 293 StGB abstellt, scheidet die Privatwirtschaftsverwaltung aus. Denn als Verwaltungsbehörde (auch im Sinne des § 289 StGB) sind nur jene Dienststellen (des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde) anzusehen, die zur Besorgung der Hoheitsverwaltung berufen, mithin nach den Rechtsvorschriften mit Anordnungsgewalt und Zwangsgewalt ausgestattet sind.
| 14 Os 64/25f | OGH | 11.11.2025 |
vgl; Beisatz: Der Landesvolksanwalt gehört als Hilfsorgan des Landtags der Gesetzgebung zu, demzufolge das von ihm geführte Verfahren kein Verwaltungsverfahren darstellt. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19960806_OGH0002_0110OS00046_9600000_003
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