Normen
10 ObS 286/94 | OGH | 14.03.1995 |
Veröff: SZ 68/54 |
10 Obs 62/24a | OGH | 19.11.2024 |
vgl; Beisatz: Nach § 99 Abs 2 ASVG kann die Leistung auf Zeit ganz oder teilweise entzogen werden, wenn sich der Anspruchsberechtigte nach Hinweis auf diese Folge unter anderem einer Beobachtung entzieht. Es handelt sich dabei um ein Beugemittel, das den Versicherten dazu bringen soll, seiner Obliegenheit nachzukommen, und das vor allem darauf abzielt, bis dahin, also solange er in seinem Fehlverhalten verharrt, den weiteren Bezug von nicht oder nicht mehr in der gewährten Höhe gebührenden und daher unter Umständen nach § 99 Abs 1 ASVG endgültig zu entziehenden Leistungen zu vermeiden. (T1) |
10 ObS 60/24g | OGH | 14.01.2025 |
vgl; Beisatz: Gegenstand des Verfahrens nach § 99 Abs 2 ASVG ist, ob eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliegt, weil eine Entziehung nur (und erst) unter dieser Voraussetzung in Betracht kommt. Demgemäß ist die Frage, ob der Versicherte die Mitwirkung berechtigt verweigert bzw der Versicherungsträger sein Ermessen pflichtgemäß iSd § 366 ASVG ausgeübt hat, im sozialgerichtlichen Verfahren zwangsläufig als Vorfrage zu prüfen. (Nur) Insofern unterliegt das Vorgehen nach § 366 ASVG der Kontrolle im Rahmen der sukzessiven Kompetenz. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19950314_OGH0002_010OBS00286_9400000_004
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