OGH 5Ob1592/94; 5Ob55/24k (RS0034355)

OGH5Ob1592/94; 5Ob55/24k30.1.2025

Rechtssatz

Für die Zukunft zugesprochene Unterhaltsbeträge (samt allfälligen Verzugszinsen als Nebenforderungen) verjähren innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit.

Normen

ABGB §1480

5 Ob 1592/94OGH22.11.1994
5 Ob 55/24kOGH30.01.2025

Beisatz: Für die für die Vergangenheit zuerkannten Beträge gilt also die 30-jährige Verjährungsfrist für Judikatschulden iSd § 1478 ABGB, für die in Zukunft fällig werdenden Leistungen aber die an sich für die Verjährung des Anspruchs im Gesetz vorgesehene kurze Frist. (T1)<br/>Anm: So bereits 3 Ob 157/22t.

Dokumentnummer

JJR_19941122_OGH0002_0050OB01592_9400000_002

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