Normen
| 7 Ob 616/93 | OGH | 02.02.1994 |
| 3 Ob 183/03p | OGH | 26.09.2003 |
Auch; Beisatz: Die Einräumung eines Notwegs scheidet gemäß §4 Abs2 NWG dann aus, wenn ein solcher Weg die Aufrechterhaltung der einheitlichen Bewirtschaftung bzw Benützung der betroffenen Liegenschaften unmöglich machte oder erheblich erschwerte. (T1); Veröff: SZ 2003/113 | ||
| 1 Ob 63/25h | OGH | 24.06.2025 |
vgl; Beisatz: hier: Heranziehung der Gesamtfläche des begehrten Notwegs als Nachteil abgelehnt, da für den Notweg lediglich eine Verbreiterung eines bestehenden und mit Duldung benutzten Fahrwegs erforderlich wäre. (T2) | ||
| 4 Ob 207/24f | OGH | 29.09.2025 |
nur: Bei einer Prüfung nach § 2 Abs 1 NWG sind (nur) die Nachteile der Liegenschaft zu berücksichtigen, die mit dem Notweg belastet wird. (T3)<br/>Beisatz: Darunter sind jedoch nicht nur die Liegenschaften zu verstehen, über die der Notweg führen soll, sondern auch jene, die in wirtschaftlicher Einheit bewirtschaftet bzw genutzt werden. (T4) | ||
Dokumentnummer
JJR_19940202_OGH0002_0070OB00616_9300000_001
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