OGH 4Os135/92; 14Os94/17f; 14Os61/23m (RS0096001)

OGH4Os135/92; 14Os94/17f; 14Os61/23m25.3.2025

Rechtssatz

Eine Beweisaussage ist dann (objektiv) falsch, wenn der Aussageinhalt nicht den Tatsachen entspricht; hat ein Zeuge über den Inhalt eines von ihm geführten Gespräches auszusagen, liegt eine in diesem Sinne unrichtige Aussage mithin dann vor, wenn der von ihm bekundete Gesprächsinhalt mit dem tatsächlich geführten Gespräch nicht übereinstimmt.

Normen

StGB §288

4 Os 135/92OGH28.09.1993
14 Os 94/17fOGH12.12.2017

Vgl auch; nur: Der Tatbestand des § 288 StGB stellt lediglich auf die objektive Unrichtigkeit der Beweisaussage ab, also ob der Aussageinhalt mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. (T1)

14 Os 61/23mOGH25.03.2025

vgl

Dokumentnummer

JJR_19930928_OGH0002_0040OS00135_9200000_001

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