OGH 8Ob81/83; 7Ob49/22i; 3Ob166/25w (RS0029001)

OGH8Ob81/83; 7Ob49/22i; 3Ob166/25w28.10.2025

Rechtssatz

Zwischen der Untüchtigkeit der Gehilfen und der Schädigung muß ein Zusammenhang bestehen. Die Schadenszufügung muß in Ausführung der Besorgung, zu der der Gehilfe herangezogen wird, erfolgen.

Normen

ABGB §1315 I

8 Ob 81/83OGH04.07.1984

Veröff: ZVR 1985/44 S 85

7 Ob 49/22iOGH25.05.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Versicherungsagent, Betrug. (T1)

3 Ob 166/25wOGH28.10.2025

Beisatz: Nur Schädigungen in Ausführung der Besorgung den können Geschäftsherrn ersatzpflichtig machen, nicht jedoch jene, die bloß „gelegentlich", also anlässlich der Besorgung erfolgen. (T2)<br/>Beisatz: Die mitunter schwierige Abgrenzungsfrage, ob der Gehilfe „bei der Erfüllung bzw Besorgung“ der Angelegenheiten des Geschäftsherrn oder bloß „gelegentlich“ der Erfüllung bzw Besorgung handelte, hängt typisch von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19840704_OGH0002_0080OB00081_8300000_001

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