Rechtssatz
Das Feststellungsinteresse ist bei negativer Feststellungsklage zu bejahen, weil dem Titelschuldner nicht zugemutet werden kann, eine Exekutionsführung abzuwarten, um erst dann einen verhältnismäßig langen Oppositionsprozess zu führen.
6 Ob 43/05z | OGH | 21.04.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zahlungsauftrag nach § 283 HGB. (T1); Veröff: SZ 2005/60 |
3 Ob 185/08i | OGH | 19.11.2008 |
Vgl; Beisatz: Hier: Es besteht kein rechtliches Interesse an einer doppelten Klageführung über den Bestand oder Nichtbestand einer Unterhaltsforderung einerseits in einem Feststellungsprozess und andererseits im Unterhaltshauptverfahren. (T2); Veröff: SZ 2008/170 |
Dokumentnummer
JJR_19810521_OGH0002_0070OB00601_8100000_001
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