OGH 8Ob66/73; 8Ob104/14y; 2Ob9/20t; 2Ob198/25v (RS0034162)

OGH8Ob66/73; 8Ob104/14y; 2Ob9/20t; 2Ob198/25v18.12.2025

Rechtssatz

Dienstbarkeiten bestehen so lange fort, als sie nicht durch Nichtgebrauch im Sinne des § 1479 ABGB erloschen sind. Beweispflichtig für das Erlöschen ist der Eigentümer des dienenden Grundstücks.

Normen

ABGB §1479
ABGB §1488

8 Ob 66/73OGH10.07.1973
8 Ob 104/14yOGH19.12.2014

Auch; Beisatz: Gewöhnlich verjähren Dienstbarkeiten durch bloßen Nichtgebrauch in 30 Jahren (§ 1479 ABGB). § 1488 ABGB verkürzt diesen Rechtsverlust auf drei Jahre, wenn sich der Verpflichtete über die gesamte Zeit ihrer Ausübung widersetzt und der Berechtigte sein Recht nicht geltend macht. (T1)<br/>Beisatz: Grund und Umfang des vom Beklagten eingewendeten Erlöschens der Dienstbarkeit sind von diesem zu behaupten und zu beweisen. (T2)

2 Ob 9/20tOGH07.04.2020

Beis wie T2

2 Ob 198/25vOGH18.12.2025

nur T2<br/>Beisatz: Hier: Negativfeststellungen zur Intensität der Widersetzungshandlungen gehen zu Lasten des Servitutsverpflichteten. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19730710_OGH0002_0080OB00066_7300000_001

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