OGH 7Ob167/70; 5Ob154/72; 9Ob132/00b; 8Ob66/09b; 10Ob2/25d (RS0045674)

OGH7Ob167/70; 5Ob154/72; 9Ob132/00b; 8Ob66/09b; 10Ob2/25d11.2.2025

Rechtssatz

Gemäß § 126 Abs 1 der Wr BauO sind die Eigentümer der Nachbargrundstücke verpflichtet, gegen Ersatz des nachweisbaren Schadens durch den Bauwerber die anläßlich einer Bauführung notwendigen Sicherungsmaßnahmen sowie die Aufstellung der zur Bauführung erforderlichen Gerüste und Pölzungen auf ihrer Liegenschaft zu gestatten. Gemäß § 126 Abs 3 der Wr BauO entscheidet im Streitfall die Behörde über den Umfang der vorerwähnten Verpflichtung sowie den Antrag eines Beteiligten über die Sicherstellung der Ersatzansprüche. Da also ein besonderes Gesetz, nämlich die BauO, ausdrücklich bestimmt, daß über den Umfang der genannten Verpflichtung (hier die Aufstellung der nötigen Gerüste auf dem Nachbargrundstück) die Behörde, nämlich die Baubehörde, entscheidet, liegt zwar ein privatrechtlicher Anspruch vor, über den aber nicht das Gericht, sondern die Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat (vgl VwSlg 17811 A).

Normen

JN §1 CX
Wr BauO §126

7 Ob 167/70OGH23.09.1970

Veröff: RZ 1971,31

5 Ob 154/72OGH12.09.1972

Beisatz: Anders nach § 13 stmk BauO. (T1) Beisatz: Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht ausgeschlossen. (T2) Veröff: EvBl 1973/5 S 16 = SZ 45/95

9 Ob 132/00bOGH17.05.2000

Beisatz: Hier: Das nunmehr geltende Stmk BauG (LGBl Nr. 59/1995) sieht in seinem § 36 Abs 2 ausdrücklich vor, dass über die jetzt in § 36 Abs 1 normierte Duldungspflicht des Grundeigentümers "die Behörde", sohin die Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat. (T3)

8 Ob 66/09bOGH27.08.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Fehlende Bewilligung der Verwaltungsbehörde nach § 126 Wr BauO für den Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn; Klage nach § 523 ABGB daher zulässig. (T4)

10 Ob 2/25dOGH11.02.2025

vgl; Beisatz nur wie T3<br/>Beisatz: Hier: § 15 Oö BauO 1994. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19700923_OGH0002_0070OB00167_7000000_001

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