OGH 3Ob112/68; 3Ob116/69; 5Ob659/80; 7Ob599/85; 8Ob555/86; 17Ob11/25d (RS0010363)

OGH3Ob112/68; 3Ob116/69; 5Ob659/80; 7Ob599/85; 8Ob555/86; 17Ob11/25d7.10.2025

Rechtssatz

Stellt der Gläubiger eine ihm zur Sicherheit übereignete oder verpfändete Sache dem Schuldner ( wenn auch unter Vorbehalt seiner Rechte ) nicht bloß vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit zurück, so erlischt das Eigentum oder das Pfandrecht am Gegenstand.

Normen

ABGB §358 II
ABGB §467

3 Ob 112/68OGH23.10.1968

EvBl 1969/153 S 236 = SZ 41/140

3 Ob 116/69OGH29.10.1969

EvBl 1970/109 S 180

5 Ob 659/80OGH14.10.1980

Beisatz: Hier: Mietweise Überlassung - Zurückbehaltung des<br/>Typenscheines und der Kraftfahrzeugpapiere genügt nicht. (T1)

7 Ob 599/85OGH07.11.1985

JBl 1986,240 = SZ 58/166

8 Ob 555/86OGH28.08.1986

Auch; Beisatz: Kein Erlöschen des Pfandrechts wenn die Rückstellung<br/>gleich erwartet, dies deutlich zum Ausdruck gebracht und kein<br/>Anhaltspunkt erkannt wird, daß die bloße gefälligkeitshalber<br/>gestattete Einsichtnahme in das als Pfand dienende Sparbuch, den<br/>Entzug des Pfandes bezweckte. (T2)

17 Ob 11/25dOGH07.10.2025

Beisatz: Hier: Der Pfandgeber übergab der Pfandnehmerin nur den Typenschein und Teil II der Zulassung des verpfändeten PKW. Der PKW wurde zunächst nicht bei der Pfandnehmerin eingestellt sondern eine Benützungsvereinbarung abgeschlossen, die dem Pfandgeber die vorläufige Benützung des PKW unter Vorbehalt ermöglichte. Das Pfandgut wurde wegen Zahlungsrückständen des Pfandgebers zwei Mal in einer Tiefgarage der Pfandnehmerin eingestellt und die Benützungsvereinbarung widerrufen. Nach der Leistung von Teilzahlungen übergab die Pfandnehmerin dem Pfandgeber den PKW samt Schlüssel und Zulassungspapiere jedoch wieder und stellte diesem einen Pfandschein aus. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19681023_OGH0002_0030OB00112_6800000_001

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