OGH 1Ob211/53; 2Ob404/56; 10Os197/71; 1Ob105/75; 5Ob663/79; 7Ob567/86; 11Os108/87; 10Os46/87; 17Ob11/25d (RS0011384)

OGH1Ob211/53; 2Ob404/56; 10Os197/71; 1Ob105/75; 5Ob663/79; 7Ob567/86; 11Os108/87; 10Os46/87; 17Ob11/25d7.10.2025

Rechtssatz

Die Verpfändung eines Autos durch Anmerkung der Verpfändung in den dieses Kraftfahrzeug betreffenden polizeiamtlichen Aufzeichnungen des Verkehrsamtes und durch Übergabe des Typenscheines bei Belassung des Fahrzeuges in der Hand des Pfandschuldners ist unwirksam. Die Berufung auf die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes, die lediglich auf einem bei Abschluß desselben erkennbaren Formmangel basiert, verstößt nicht gegen die guten Sitten.

Normen

ABGB §451b
ABGB §879 BIIu
ABGB §1295 Abs2 III

1 Ob 211/53OGH25.03.1953

JBl 1953/570

2 Ob 404/56OGH11.07.1956

ZVR 1956/101 S 139

10 Os 197/71OGH21.01.1972

nur: Die Verpfändung eines Autos durch Anmerkung der Verpfändung in<br/>den dieses Kraftfahrzeug betreffenden polizeiamtlichen Aufzeichnungen<br/>des Verkehrsamtes und durch Übergabe des Typenscheines bei Belassung<br/>des Fahrzeuges in der Hand des Pfandschuldners ist unwirksam. (T1)

1 Ob 105/75OGH25.06.1976

nur T1; SZ 48/75 = EvBl 1976/62 S 124 = JBl 1976,641

5 Ob 663/79OGH11.09.1979

nur T1; Beisatz: Gebrauchtwagenlager. (T2)

7 Ob 567/86OGH15.05.1986

Vgl; nur T1; Beisatz: hier: Sicherungsübereignung. (T3) = SZ 59/84

11 Os 108/87OGH06.10.1987

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die bloße Übergabe des Typenscheines (<br/>oder sonstiger sog. Fahrzeugpapiere ) begründet kein gültiges<br/>Pfandrecht. (T4)

10 Os 46/87OGH01.09.1987

Vgl auch; nur T1

17 Ob 11/25dOGH07.10.2025

Beisatz: Hier: Der Pfandgeber übergab der Pfandnehmerin nur den Typenschein und Teil II der Zulassung des verpfändeten PKW. Der PKW wurde zunächst nicht bei der Pfandnehmerin eingestellt sondern eine Benützungsvereinbarung abgeschlossen, die dem Pfandgeber die vorläufige Benützung des PKW unter Vorbehalt ermöglichte. Das Pfandgut wurde wegen Zahlungsrückständen des Pfandgebers zwei Mal in einer Tiefgarage der Pfandnehmerin eingestellt und die Benützungsvereinbarung widerrufen. Nach der Leistung von Teilzahlungen übergab die Pfandnehmerin dem Pfandgeber den PKW samt Schlüssel und Zulassungspapiere jedoch wieder und stellte diesem einen Pfandschein aus. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19530325_OGH0002_0010OB00211_5300000_001

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