Rechtssatz
Die Beweislast für die Behauptung, die Verbesserung eines Mangels habe zu anderen Mängeln geführt, trifft den Übernehmer. Ist im Fahrzeug des Übernehmers aber eine verbotene Abschalteinrichtung (Thermofenster) verbaut, trifft den Übergeber die Beweislast dafür, dass eine solche Einrichtung unter die Verbotsausnahme nach Art 5 Abs 2 Satz 2 lit a der VO 715/2007 fällt.
8 Ob 90/22a | OGH | 19.10.2023 |
Beisatz: Hier: nur erster Satz, Hier: Motor VW EA 288 (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20230627_OGH0002_0010OB00149_22A0000_000
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