OGH 1Ob91/22x; 1Ob104/22h; 1Ob140/22b; 1Ob20/23g; 1Ob39/24b; 1Ob193/23y (RS0134027)

OGH1Ob91/22x; 1Ob104/22h; 1Ob140/22b; 1Ob20/23g; 1Ob39/24b; 1Ob193/23y27.5.2024

Rechtssatz

Die Bestimmungen über die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sollen Gläubiger einer Bank nicht davor schützen, dass ihnen aufgrund der unterbliebenen Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch künftige Straftaten der Organe dieser Bank ein Vermögensschaden entsteht. Dass ein solcher Schaden durch die frühere Einleitung eines Ermittlungsverfahrens uU verhindert werden hätte können, kann als bloße Reflexwirkung pflichtgemäßen Verhaltens keinen Amtshaftungsanspruch begründen.

Normen

AHG §1
StPO §2 Abs1
StAG §35c

1 Ob 91/22xOGH14.07.2022
1 Ob 104/22hOGH12.10.2022

Beisatz: Auch die Verständigungspflicht gemäß § 194 Abs 3 StPO dient nicht dem Schutz künftiger Gläubiger der Bank, deren Organe bestimmter Straftaten bezichtigt wurden, davor, durch weitere Straftaten allenfalls einen Vermögensschaden zu erleiden. (T1)

1 Ob 140/22bOGH12.10.2022
1 Ob 20/23gOGH13.07.2023

Beisatz: Hier: Die Verständigung nach § 194 Abs 1 StPO hat nicht den Zweck, das Opfer davor zu schützen, dass ihm durch künftige Straftaten des Beschuldigten ein weiterer Vermögensschaden entsteht. (T2)<br/>Anm: Vgl dazu RS0134435.

1 Ob 39/24bOGH27.05.2024

vgl

1 Ob 193/23yOGH27.05.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20220714_OGH0002_0010OB00091_22X0000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)