Normen
1 Ob 20/23g | OGH | 13.07.2023 |
§ 194 StPO schützt die verfahrensrechtliche Stellung einer Person als Opfer einer bereits verwirklichten Straftat. (T1)<br/>Auch mit einem Verweis auf die durch das Strafrecht allgemein verfolgten Zwecke der General- und Spezialprävention lässt sich der für eine Haftung erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang nicht begründen. Dabei handelt es sich um Strafzwecke, die nicht unmittelbar auf den Zweck des Ermittlungsverfahrens umgelegt werden können. (T2) |
1 Ob 39/24b | OGH | 27.05.2024 |
1 Ob 193/23y | OGH | 27.05.2024 |
Dokumentnummer
JJR_20230713_OGH0002_0010OB00020_23G0000_000
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