OGH 1Ob20/23g; 1Ob39/24b; 1Ob193/23y (RS0134435)

OGH1Ob20/23g; 1Ob39/24b; 1Ob193/23y27.5.2024

Rechtssatz

Die Verständigung nach § 194 Abs 1 StPO hat den Zweck, dem Opfer einer Straftat die Möglichkeit zu geben, die Fortführung der Ermittlungen zu bereits verwirklichten Delikten zu bewirken. Sie soll das Opfer nicht davor schützen, dass ihm durch künftige Straftaten des Beschuldigten ein weiterer Vermögensschaden entsteht.

Amtshaftung — Verständigungspflicht — Einstellung — Ermittlungsverfahren

 

Normen

AHG §1
StPO §194 Abs1

1 Ob 20/23gOGH13.07.2023

§ 194 StPO schützt die verfahrensrechtliche Stellung einer Person als Opfer einer bereits verwirklichten Straftat. (T1)<br/>Auch mit einem Verweis auf die durch das Strafrecht allgemein verfolgten Zwecke der General- und Spezialprävention lässt sich der für eine Haftung erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang nicht begründen. Dabei handelt es sich um Strafzwecke, die nicht unmittelbar auf den Zweck des Ermittlungsverfahrens umgelegt werden können. (T2)

1 Ob 39/24bOGH27.05.2024
1 Ob 193/23yOGH27.05.2024

Dokumentnummer

JJR_20230713_OGH0002_0010OB00020_23G0000_000

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