OGH 13Os59/21g; 14Os58/22v; 14Os20/23g; 11Os74/23a; 13Os115/23w (RS0133786)

OGH13Os59/21g; 14Os58/22v; 14Os20/23g; 11Os74/23a; 13Os115/23w26.6.2024

Rechtssatz

§ 156 StGB schützt bloß das Gläubigerinteresse an der Befriedigung von im Tatzeitpunkt bereits bestehenden Forderungen. Ein Schuldspruch wegen des Verbrechens der (vollendeten) betrügerischen Krida setzt also Feststellungen dazu voraus, dass (vom Vorsatz umfasst) die Befriedigung zumindest eines der (mehreren) im Tatzeitpunkt bereits vorhandenen Gläubiger vereitelt oder geschmälert wurde.

Normen

StGB §156

13 Os 59/21gOGH29.09.2021

Beisatz: Ist die Kausalität der inkriminierten Handlungen für einen derartigen Befriedigungsausfall zu verneinen, kommt – bei entsprechendem (auch auf einen Befriedigungsausfall gerichteten) Vorsatz – Strafbarkeit wegen Versuchs in Betracht. (T1)

14 Os 58/22vOGH24.08.2022
14 Os 20/23gOGH06.09.2023

vgl; Beisatz: Hier: In Bezug auf die Qualifikation nach § 156 Abs 2 StGB. (T2)

11 Os 74/23aOGH03.10.2023
13 Os 115/23wOGH22.05.2024
13 Os 106/23xOGH26.06.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20210929_OGH0002_0130OS00059_21G0000_001

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