OGH 6Ob92/21d; 7Ob113/21z; 8Ob28/21g; 6Ob160/21d; 2Ob253/23d (RS0133754)

OGH6Ob92/21d; 7Ob113/21z; 8Ob28/21g; 6Ob160/21d; 2Ob253/23d23.1.2024

Rechtssatz

Wenn ein Organ einer juristischen Gesellschaft einen Dritten durch eine qualifiziert strafbare Handlung iSd § 1489 ABGB schädigt, verjährt der Anspruch gegen die juristische Person erst in 30 Jahren. Dies gilt, wenn die den Schaden herbeiführende Handlung vor Inkrafttreten des VbVG gesetzt wurde, jedenfalls dann, wenn der wirtschaftliche Erfolg der strafbaren Handlung im Vermögen der juristischen Person eintrat.

Verjährung — Schadenersatzverjährung — qualifiziert strafbare Handlung — Straftat — Organ — juristische Person — Repräsentant — Repräsentantenhaftung — Verband — Verbandsverantwortlichkeit

 

Normen

ABGB §1489

6 Ob 92/21dOGH06.08.2021
7 Ob 113/21zOGH29.09.2021
8 Ob 28/21gOGH25.01.2022
6 Ob 160/21dOGH27.06.2022
2 Ob 253/23dOGH23.01.2024

Beisatz: Hier: Beim Handeln eines Organs für die juristische Person geht es - anders als bei der Haftung für Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB oder Repräsentanten - nicht um das Einstehenmüssen für fremdes Verhalten, sondern um Eigenhandeln der juristischen Person. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20210806_OGH0002_0060OB00092_21D0000_001

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