OGH 2Ob48/21d; 8ObA12/24h; 6Ob70/24y (RS0133681)

OGH2Ob48/21d; 8ObA12/24h; 6Ob70/24y15.5.2024

Rechtssatz

Das Fehlen von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer Frage des Unionsrechts begründet für sich allein noch keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Dies folgt aus der Leitfunktion des Europäischen Gerichtshofs für die Auslegung des Unionsrechts (Art 267 AEUV). Hat er eine konkrete Frage entschieden, so ist die Revision nur zulässig, wenn das Berufungsgericht von dieser Entscheidung abweicht; das Fehlen von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schadet in diesem Fall – ebenso wie bei einem acte claire – nicht.

Normen

AußStrG 2005 §62 Abs1

2 Ob 48/21dOGH26.05.2021
8 ObA 12/24hOGH25.04.2024

vgl

6 Ob 70/24yOGH15.05.2024

Beisatz: Die Frage nach dem Schutzzweck der DSGVO betrifft eine Frage des Unionsrechts. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20210526_OGH0002_0020OB00048_21D0000_002

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