Rechtssatz
Die Feststellungswirkung eines Schuldspruchs einer natürlichen Person erstreckt sich dann auf einen Verband, wenn dieser im Verfahren gegen die natürliche Person Parteistellung gem § 15 Abs 1 zweiter Satz VbVG, somit die Möglichkeit hatte, zu den Vorwürfen, für die er verantwortlich erklärt werden könnte, Stellung zu nehmen und das Urteil über seinen Entscheidungsträger oder Mitarbeiter – im Umfang des betreffenden Schuldspruchs – auf gleiche Weise wie dieser zu bekämpfen, und der Schuldspruch sowohl gegenüber dem Verband als auch gegenüber allen weiteren Anfechtungsberechtigten in Rechtskraft erwachsen ist.
13 Os 9/21d | OGH | 29.09.2021 |
Vgl; Beisatz: Im Unterschied dazu erzeugt ein Freispruch zwar Sperrwirkung im Sinn der Unzulässigkeit neuerlicher Verfolgung des freigesprochenen Angeklagten (nicht aber eines Dritten, etwa des belangten Verbandes) wegen der davon umfassten Tat. Er entfaltet aber – auch im Fall seiner Rechtskraft – keine Feststellungswirkung im Sinn einer bindenden Konstatierung, dass die betreffende Tat nicht (tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft) begangen worden wäre. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Zur Anfechtbarkeit eines abweislichen Verbandsurteils durch die Staatsanwaltschaft trotz Rechtskraft eines (damit kompatiblen) Freispruchs der natürlichen Person. (T2) |
13 Os 45/22z | OGH | 23.11.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Feststellungswirkung des rechtskräftigen Schuldspruchs der natürlichen Person im (nach Teilaufhebung des Ausspruchs der Verbandsverantwortlichkeit) zweiten Rechtsgang des Verbandsverfahrens. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20210519_OGH0002_0130OS00128_20B0000_001