Rechtssatz
Wurde in einer letztwilligen Verfügung eine Nacherbschaft angeordnet, so hat der Nacherbe in der Verlassenschaftsabhandlung nach dem Tod des Erblassers (vor dem Nacherbfall) Parteistellung, soweit dies zur Wahrung und Sicherung seiner Rechte erforderlich ist. Er ist insoweit Partei iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG, daher von der Nacherbschaft zu verständigen und der Einantwortungsbeschluss ist ihm zuzustellen. Er hat ein Rekursrecht dagegen, wenn die Einantwortung an den Vorerben ohne Beschränkung durch die Nacherbschaft erfolgt. Diese Rechte stehen ihm unabhängig davon zu, ob er eine Erbantrittserklärung abgegeben hat.
Nacherbschaft; Parteistellung des Nacherben; Parteistellung; Rekursrecht; Erbantrittserklärung; Zustellung des Einantwortungsbeschlusses
Normen
ABGB §608
ABGB §613
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3
AußStrG 2005 §178 Abs2 Z1
AußStrG 2005 §178 Abs5
2 Ob 136/24z | OGH | 15.10.2024 |
vgl; nur: Als Erbe des (Erst-)Verstorbenen ist der Nacherbe in dessen Verlassenschaftsverfahren Partei. Das Verlassenschaftsgericht muss ihn von der Nacherbschaft verständigen und ihm den Einantwortungsbeschluss zustellen. (T1)<br/>Beisatz: Die Beschränkung der Rechte des Vorerben durch die Nacherbschaft ist im Einantwortungsbeschluss anzumerken. Wird an den Vorerben ohne Beschränkung durch die Nacherbschaft eingeantwortet, kann der Nacherbe den Einantwortungsbeschluss bekämpfen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20210225_OGH0002_0020OB00165_20H0000_001
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