OGH 6Ob77/20x; 6Ob215/20s; 6Ob106/22i; 7Ob112/22d; 6Ob38/23s (RS0133358)

OGH6Ob77/20x; 6Ob215/20s; 6Ob106/22i; 7Ob112/22d; 6Ob38/23s17.1.2024

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stehen die Regelungen in Kapitel VIII, insbesondere in Art. 80 Abs.1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119/1 vom 4. Mai 2016, S. 1; im Folgenden „DSGVO“) nationalen Regelungen entgegen, die neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen einerseits Mitbewerbern und andererseits nach dem nationalen Recht berechtigten Verbänden, Einrichtungen und Kammern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die DSGVO unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter den Gesichtspunkten des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken oder des Verstoßes gegen ein Verbraucherschutzgesetz oder des Verbots der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorzugehen?

Verbandsklage — Klauselkontrolle

 

Normen

AEUV Lissabon Art267
KSchG §28
KSchG §29
DSGVO Art25
DSGVO Art77
DSGVO Art78
DSGVO Art79
DSGVO Art80
DSGVO Art84
KSchG §28a

6 Ob 77/20xOGH25.11.2020
6 Ob 215/20sOGH15.03.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Verbandsklage nach § 28a KSchG. (T1)

6 Ob 106/22iOGH14.09.2022

Beisatz: Der EuGH hat mit Urteil vom 28. April 2022, C-319/20 , zum inhaltlich gleichlautenden Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesgerichtshofs entschieden:<br/>Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, nach der ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten ohne entsprechenden Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen Klage mit der Begründung erheben kann, dass gegen das Verbot der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken, ein Verbraucherschutzgesetz oder das Verbot der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen worden sei, nicht entgegensteht, sofern die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus dieser Verordnung beeinträchtigen kann. (T2)

7 Ob 112/22dOGH23.11.2022

Beis wie T2

6 Ob 38/23sOGH17.01.2024

vgl; Beisatz: Verbandsklagebefugnis des VKI gemäß § 28a KSchG betreffend Datenschutzverstöße im Zusammenhang mit Verbraucherkreditverhältnissen bejaht. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20201125_OGH0002_0060OB00077_20X0000_001

Stichworte