Normen
ABGB §1325 D3
ABGB §1325 D5
ABGB §1295 Ia2
2 Ob 18/18p | OGH | 25.04.2018 |
Beisatz: Ein solcher Ersatzanspruch kann in Bezug auf künftig nicht auszuschließende Leistungspflichten des Unterhaltsschuldners, für die materiell der Schädiger haftet, nach § 228 ZPO festgestellt werden. (T1)<br/>Beisatz: Bei verlängerter Ausbildungsdauer oder verspätetem Eintritt in die Ausbilung besteht der mögliche Schaden darin, dass der Unterhaltsberechtigte später in das Erwerbsleben eintreten und daher länger nicht selbsterhaltungsfähig sein wird. (T2); Veröff: SZ 2018/30 |
2 Ob 198/23s | OGH | 21.11.2023 |
Beisatz wie T1 |
2 Ob 20/24s | OGH | 23.04.2024 |
vgl; nur: Unfallbedingter Unterhaltsaufwand ist ein Fall der Schadensüberwälzung. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20180425_OGH0002_0020OB00018_18P0000_001
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