OGH 2Ob18/18p; 2Ob198/23s; 2Ob20/24s (RS0132110)

OGH2Ob18/18p; 2Ob198/23s; 2Ob20/24s23.4.2024

Rechtssatz

Bei unfallbedingtem Unterhaltsmehraufwand ist die Aktivlegitimation der Unterhaltspflichtigen grundsätzlich zu bejahen. Es handelt sich dabei freilich nicht um einen eigenen Schaden des ersatzberechtigten Elternteils, sondern um einen Fall der Schadensüberwälzung.

Der Anspruch geht analog § 1358 ABGB aufgrund der Leistung in deren Umfang auf den bloß formell haftenden Unterhaltsschuldner über.

Normen

ABGB §1325 D3
ABGB §1325 D5
ABGB §1295 Ia2

2 Ob 18/18pOGH25.04.2018

Beisatz: Ein solcher Ersatzanspruch kann in Bezug auf künftig nicht auszuschließende Leistungspflichten des Unterhaltsschuldners, für die materiell der Schädiger haftet, nach § 228 ZPO festgestellt werden. (T1)<br/>Beisatz: Bei verlängerter Ausbildungsdauer oder verspätetem Eintritt in die Ausbilung besteht der mögliche Schaden darin, dass der Unterhaltsberechtigte später in das Erwerbsleben eintreten und daher länger nicht selbsterhaltungsfähig sein wird. (T2); Veröff: SZ 2018/30

2 Ob 198/23sOGH21.11.2023

Beisatz wie T1

2 Ob 20/24sOGH23.04.2024

vgl; nur: Unfallbedingter Unterhaltsaufwand ist ein Fall der Schadensüberwälzung. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20180425_OGH0002_0020OB00018_18P0000_001

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