Rechtssatz
Im Rahmen der nachehelichen Aufteilung ist auch jener Gebrauchsvorteil auszugleichen, den ein Ehegatte dadurch erlangt hat, dass er während des Aufteilungsverfahrens die Ehewohnung benutzt und sich die Kosten einer anderen Wohnmöglichkeit erspart. Ein solcher Gebrauchsvorteil kann nur im Rahmen der Billigkeit bei der Aufteilungsentscheidung berücksichtigt werden.
Mietzinsaufwendungen Wohnvorteil
1 Ob 44/18d | OGH | 30.04.2018 |
Beisatz: Dabei kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an, etwa darauf, ob der andere Ehegatte genötigt ist, erhebliche Aufwendungen für eine eigene Wohnmöglichkeit zu tätigen, nachdem ein gemeinsames Wohnen in der bisherigen Ehewohnung nicht mehr in Betracht kommt. (T1) |
1 Ob 46/19z | OGH | 30.04.2019 |
Vgl; Beisatz: Ablehnung der generellen Zurechnung des Vermögensvorteils, den ein Ehegatte aus der Möglichkeit der alleinigen Nutzung der bisherigen Ehewohnung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zieht; gegebenenfalls Berücksichtigung im Rahmen der Billigkeit. (T2) |
1 Ob 36/24m | OGH | 25.06.2024 |
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Hier: Aus der Entscheidung des ersten Rechtsgangs folgte die Verpflichtung der Ehefrau zur Räumung der Liegenschaft. Dass das Rekursgericht einen Gebrauchsvorteils aus der alleinigen Nutzung der ehelichen Wohnung seit diesem Zeitpunkt berücksichtigte, hält sich im den Gerichten zukommenden Beurteilungsspielraum. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20171215_OGH0002_0010OB00200_17V0000_001
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