OGH 1Ob73/16s; 1Ob20/23g; 1Ob39/24b; 1Ob193/23y (RS0131321)

OGH1Ob73/16s; 1Ob20/23g; 1Ob39/24b; 1Ob193/23y27.5.2024

Rechtssatz

Die Anzeigepflicht nach § 84 StPO idF BGBl I Nr 2000/108 verfolgte nicht den Zweck, den Eintritt von nach dem Zeitpunkt der unterlassenen Strafanzeige eintretenden Vermögensschäden zu hindern, weshalb potentiell künftig am Vermögen Geschädigte vom Schutzzweck dieser Bestimmung nicht erfasst sind.

Schutzzweck Normzweck Reflexwirkung

 

Normen

ABGB §1311 IIa
AHG §1 Abs1 Cd2
AHG §1 Cc
AHG §1 Cd8
StPO §78 Abs3
StPO aF §84 Abs2a

1 Ob 73/16sOGH10.02.2017

Beisatz: Hier: Rechtswidrigkeitszusammenhang der dem beklagten Rechtsträger angelasteten unterlassenen Anzeige wegen der den Organen der Bundeswertpapieraufsicht (BWA) bei der Vor‑Ort‑Prüfung bekanntgewordenen Umstände mit von den klagenden Anlegern aus nachfolgenden Investitionen abgeleiteten Vermögensschäden verneint. (T1); Veröff: SZ 2017/12

1 Ob 20/23gOGH13.07.2023

Beisatz: Hier: Die Verständigung nach § 194 Abs 1 StPO hat nicht den Zweck, das Opfer davor zu schützen, dass ihm durch künftige Straftaten des Beschuldigten ein weiterer Vermögensschaden entsteht. (T2)<br/>Anm: Vgl dazu RS0134435.

1 Ob 39/24bOGH27.05.2024
1 Ob 193/23yOGH27.05.2024

Dokumentnummer

JJR_20170210_OGH0002_0010OB00073_16S0000_001

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