Rechtssatz
Der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO gilt nur für die inhaltliche Beurteilung der Stichhaltigkeit des Antrags nach § 508 ZPO, also hinsichtlich der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass keine erhebliche Rechtsfrage vorliege. Für die Frage, ob die einzelnen der Klage zugrunde liegenden Ansprüche gemäß § 55 JN zusammenzurechnen sind und damit überhaupt ein Fall des § 508 ZPO vorliegt, gilt der Rechtsmittelausschluss demnach nicht.
8 Ob 3/17z | OGH | 31.01.2017 |
Bemerkung: Vgl dazu 1 Ob 78/16a zur Geltendmachung einer offenkundigen Unterbewertung im Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20170131_OGH0002_0080OB00003_17Z0000_001