OGH 10ObS155/16s; 10ObS21/20s; 10obs140/23w (RS0131277)

OGH10ObS155/16s; 10ObS21/20s; 10obs140/23w16.4.2024

Rechtssatz

Da die Berechnung der Kontopension nicht auf Basis von Versicherungszeiten erfolgt, wurde die APG-Pension in den Anhang VIII, Teil 2 der VO 883/2004 aufgenommen. Diese Eintragung hat zur Folge, dass bei APG-Pensionen keine Berechnung nach dem pro rata temporis-Prinzip erfolgt und nur die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Die VO 883/2004 fordert somit  in einem APG-Pensionsfall keine Einbeziehung ausländischer Versicherungszeiten in die Kontoerstgutschrift.  Die Berücksichtigung ausländischer Zeiten erfolgt – soweit sie überhaupt in Österreich relevant werden – erst aus Anlass der Berechnung der Pension unmittelbar für die Leistungserbringung; in diesem Fall sind die Regelungen des internationalen und des europäischen Sozialrechts heranzuziehen.

Normen

APG §4 Abs2
APG §15
Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art52 Abs5

10 ObS 155/16sOGH24.01.2017

Veröff: SZ 2017/2

10 ObS 21/20sOGH26.05.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Gewährung einer Alterspension gem. § 4 Abs 2 APG. (T1)

10 obs 140/23wOGH16.04.2024

Dokumentnummer

JJR_20170124_OGH0002_010OBS00155_16S0000_001