OGH 5Ob197/16f; 5Ob39/22d; 5Ob10/24t (RS0131183)

OGH5Ob197/16f; 5Ob39/22d; 5Ob10/24t12.3.2024

Rechtssatz

Die Durchsetzung eines auf die Abrechnungspflicht iSd §§ 20 Abs 3, 34 WEG gestützten Anspruchs auf Rechnungslegung gegen einen die Verwaltungstätigkeit bloß faktisch ausübenden Mit‑ und Wohnungseigentümer oder Dritten hat, wenn nicht ohnehin ein Verwalter bestellt ist, analog § 52 Abs 1 Z 6 WEG auf dem außerstreitigen Rechtsweg zu erfolgen.

Normen

ABGB §837
WEG 2002 §52 Abs1 Z6

5 Ob 197/16fOGH19.12.2016

Veröff: SZ 2016/136

5 Ob 39/22dOGH22.08.2022

Vgl

5 Ob 10/24tOGH12.03.2024

vgl; Beisatz: Im Fall der vom Gesetz als Normalfall angesehenen Selbstverwaltung, also der gemeinsamen Verwaltung durch alle Teilhaber, werden, wenn einzelne Wohnungseigentümer nur bestimmte Ausschnitte von Verwaltungstätigkeiten wahrnehmen, diese dadurch nicht zu „Verwaltern“ im Sinn der §§ 19 f WEG und daher von den entsprechenden Verwalterpflichten des WEG in der Regel nicht erfasst. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Erfüllung bloß einzelner Verwaltungsagenden ohne faktischer Verwaltungstätigkeit etwa im Zusammenhang mit dem zentralen Aspekt der Vorschreibung und Verwaltung von Rücklagenbeträgen. Verneinung der faktischen Verwalterstellung durch Vorinstanzen nicht zu beanstanden. (T2)<br/>Anm: Vgl bereits RS0118530 (T2); RS012296 (T2, T5).

Dokumentnummer

JJR_20161219_OGH0002_0050OB00197_16F0000_001