OGH 6Ob56/16b; 4Ob145/23m (RS0130866)

OGH6Ob56/16b; 4Ob145/23m26.4.2024

Rechtssatz

Die Erwerberschutzbestimmung des § 37 Abs 4 WEG ist auch auf den Fall des sukzessiven Abverkaufs von Wohnungen durch den Wohnungseigentumsorganisator anzuwenden. Da die Interessenlage der Neubegründung von Wohnungseigentum durchaus ähnlich ist, soll der Schutz des einzelnen Wohnungseigentumsbewerbers nicht mit dem Argument ausgehebelt werden können, es liege keine sukzessive neue Wohnungseigentumsbegründung, sondern in Wahrheit bloß derivativer, also abgeleiteter Erwerb von Wohnungseigentum vor.

Normen

WEG §37 Abs4

6 Ob 56/16bOGH26.04.2016

Veröff: SZ 2016/47

4 Ob 145/23mOGH26.04.2024

vgl; Beisatz: Nach § 37 Abs 4 WEG 2002 haben die Wohnungseigentumsorganisatoren vor oder mit der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum an Teilen eines Hauses, dessen Baubewilligung zum Zeitpunkt der Zusage älter als 20 Jahre ist, dem Wohnungseigentumsbewerber ein Gutachten über den Bauzustand der allgemeinen Teile des Hauses zu übergeben. Erfolgt keine Einbeziehung eines solchen Gutachtens in den Kaufvertrag, gilt ein Erhaltungszustand des Hauses als vereinbart, der in den nächsten zehn Jahren keine größeren Erhaltungsarbeiten erfordert. Dies gilt auch bei sukzessivem Abverkauf von Wohnungen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20160426_OGH0002_0060OB00056_16B0000_002

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