OGH 3Ob94/15t; 5Ob191/21f; 5Ob132/23g (RS0130358)

OGH3Ob94/15t; 5Ob191/21f; 5Ob132/23g16.4.2024

Rechtssatz

Die in § 25 Abs 2 LiegTeilG vorgesehene Ausdehnung der Wirksamkeit der Eintragung eines räumlich begrenzten Wegerechts auf den zugeschriebenen Teil bedeutet nur, dass auch dieser ‑ wie das Grundstück, dem zugeschrieben wird ‑ mit dem Wegerecht belastet ist. An der räumlichen Beschränkung des Wegerechts auf den näher beschriebenen Bereich ändert dies nichts, weil § 25 Abs 2 LiegTeilG keine Änderung des materiell‑rechtlichen Inhalts der einverleibten Servitut normiert.

Normen

LiegTeilG §25 Abs2

3 Ob 94/15tOGH19.08.2015
5 Ob 191/21fOGH09.06.2022

Vgl

5 Ob 132/23gOGH16.04.2024

Dokumentnummer

JJR_20150819_OGH0002_0030OB00094_15T0000_001

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