OGH 8Ob67/15h; 8Ob54/16y; 4Ob212/18g; 10Ob56/22s; 5Ob163/23s; 4Ob116/23x (RS0130471)

OGH8Ob67/15h; 8Ob54/16y; 4Ob212/18g; 10Ob56/22s; 5Ob163/23s; 4Ob116/23x25.1.2024

Rechtssatz

Eine ausdrückliche Berufung auf eine Zuständigkeitsnorm der EuGVVO ist nicht erforderlich. Der Kläger ist nicht gehalten, die Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen. Er muss nur das erforderliche Tatsachensubstrat vorbringen. Hinzu kommt, dass der zur Entscheidung eines Rechtsstreits berufene Richter die wesentlichen Voraussetzungen seiner Zuständigkeit anhand schlüssiger und erheblicher Umstände, die die Parteien vortragen, auch von Amts wegen prüfen „kann“.

Normen

EuGVVO Art5
EuGVVO 2012 Art7

8 Ob 67/15hOGH30.07.2015

Veröff: SZ 2015/71

8 Ob 54/16yOGH17.08.2016

Auch; nur: Die ausdrückliche Berufung auf einen Gerichtsstand nach der EuGVVO ist nicht erforderlich. Der Kläger muss nur das erforderliche Tatsachensubstrat vorbringen. (T1)

4 Ob 212/18gOGH26.02.2019

Auch

10 Ob 56/22sOGH22.06.2023

vgl

5 Ob 163/23sOGH23.10.2023

nur T1

4 Ob 116/23xOGH25.01.2024

nur: Der Kläger ist zwar nicht gehalten, Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen, muss aber das dafür erforderliche Tatsachensubstrat vorbringen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20150730_OGH0002_0080OB00067_15H0000_003