OGH 10ObS146/14i; 10ObS91/21m; 10ObS77/23f; 10ObS59/23h (RS0130076)

OGH10ObS146/14i; 10ObS91/21m; 10ObS77/23f; 10ObS59/23h12.3.2024

Rechtssatz

Das Erfordernis und der zeitliche Umfang einer notwendigen Nachschulung sind zwar ausgehend von den aufgrund der konkreten Ausbildung des Versicherten zu erwartenden Grundkenntnissen des erlernten Berufs, aber dessen ungeachtet auch unter Berücksichtigung der bisherigen Berufslaufbahn und der damit einhergehenden Kenntnisse und Fähigkeiten des Versicherten jeweils individuell zu beurteilen.

Normen

ASVG §255 Abs1
ASVG §255 Abs2

10 ObS 146/14iOGH28.04.2015
10 ObS 91/21mOGH29.07.2021
10 ObS 77/23fOGH31.10.2023

vgl

10 ObS 59/23hOGH12.03.2024

vgl; Beisatz: Die Rechtsfrage der Zumutbarkeit einer notwendigen Nachschulung ist im jeweiligen Einzelfall unter Zugrundelegung der konkreten Situation des betroffenen Versicherten (persönliche, geistige, und psychische Eignung sowie bisherige Berufslaufbahn) individuell zu beurteilen und wirft daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T1)<br/>Anm: So bereits 10 ObS 77/23f.

Dokumentnummer

JJR_20150428_OGH0002_010OBS00146_14I0000_002