OGH 1Ob247/14a; 1Ob162/18g; 1Ob112/18d; 1Ob66/22w; 1Ob2/24m (RS0130108)

OGH1Ob247/14a; 1Ob162/18g; 1Ob112/18d; 1Ob66/22w; 1Ob2/24m8.4.2024

Rechtssatz

Behauptet ein Ehegatte, dass in seinem Eigentum stehende Vermögenswerte nach § 82 Abs 1 EheG der Aufteilung entzogen seien, hat er das Vorliegen des Ausnahmetatbestands zu beweisen. (Hier: angeblich seinem Unternehmen zuzuordnendes Bargeld).

Beweislast Aufteilungsverfahren

 

Normen

EheG §81
EheG §82 Abs1
ZPO §272 C

1 Ob 247/14aOGH03.03.2015

Veröff: SZ 2015/16

1 Ob 162/18gOGH26.09.2018

Vgl; Beisatz: Hier: Während der Ehe angesammelte Ersparnisse stellen angeblich ein Surrogat für die von einem Ehegatten in die Ehe eingebrachten Sachen dar. (T1)

1 Ob 112/18dOGH30.04.2019

Beisatz: Hier: Liegenschaften, die zu einem Unternehmen gehören. (T2); Veröff: SZ 2019/37

1 Ob 66/22wOGH22.06.2022
1 Ob 2/24mOGH08.04.2024

Beisatz: hier: Die Antragsgegnerin konnte nicht nachweisen, dass die veräußerte Liegenschaft ausschließlich mit ihrem vorehelichen Ersparnissen angeschafft worden war. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20150303_OGH0002_0010OB00247_14A0000_001

Stichworte