OGH 6Nc42/14z; 10Nc8/16g; 10Nc5/18v; 7Nc2/20h; 6Nc6/20i; 6Nc1/21f; 4Nc25/23y; 10Nc4/24f (RS0129854)

OGH6Nc42/14z; 10Nc8/16g; 10Nc5/18v; 7Nc2/20h; 6Nc6/20i; 6Nc1/21f; 4Nc25/23y; 10Nc4/24f7.2.2024

Rechtssatz

Eine Teilübertragung der Zuständigkeit bei Pflegschaftsverfahren mehrerer Kinder, die aus derselben Ehe oder Lebensgemeinschaft entstammen, ist in der Regel nicht zweckmäßig.

Normen

JN §111 Abs1

6 Nc 42/14zOGH26.11.2014

Beisatz: Siehe bereits 4 Nd 507/95, 10 Nd 503/01 und 6 Nc 10/05f. (T1)

10 Nc 8/16gOGH28.09.2016

Beisatz: Schon aus praktischen Überlegungen (Aktenführung udgl) und weil Informationen aus der einen Pflegschaftssache für die Erledigung der anderen Pflegschaftssache möglicherweise nützlich sein werden, ist eine Art „gespaltene“ Zuständigkeit mehrerer Pflegschaftsgerichte zu vermeiden. (T2)

10 Nc 5/18vOGH04.06.2018

Beis wie T2

7 Nc 2/20hOGH20.02.2020
6 Nc 6/20iOGH14.04.2020

Vgl aber; Beisatz: Eine Teilübertragung ist aber auch nicht ausgeschlossen. (T3)

6 Nc 1/21fOGH08.03.2021

Beis wie T3

4 Nc 25/23yOGH27.11.2023

Beisatz: Eine "gespaltene" Zuständigkeit bei Geschwistern ist insbesondere dann nicht zweckmäßig, wenn der Lebensmittelpunkt des nunmehr beim anderen Elternteil wohnenden Kindes noch instabil und die zukünftige Lebenssituation unklar ist und zudem ein Verfahren hinsichtlich aller Geschwister aufrecht ist (hier: Unterhaltsverfahren). (T4)

10 Nc 4/24fOGH07.02.2024

Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Hier: Jedem Elternteil kommt die Obsorge für eines der beiden Kinder zu. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20141126_OGH0002_0060NC00042_14Z0000_001