OGH 5Ob205/13b; 9Ob85/17s; 8Ob1/18g; 4Ob196/23m (RS0129373)

OGH5Ob205/13b; 9Ob85/17s; 8Ob1/18g; 4Ob196/23m23.5.2024

Rechtssatz

An der von der Judikatur abgelehnten analogen Anwendung des § 15 KSchG und der Beschränkung auf die im Gesetz angeführten Dauerschuldverhältnisse ist festzuhalten, weil der Gesetzgeber mit § 6 Abs 1 Z 1 KSchG ohnehin für solche Verträge, die nicht ausdrücklich von § 15 KSchG erfasst sind, eine Schutzbestimmung gegen unangemessen lange vertragliche Bindungsfristen unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Parteien eines Verbrauchervertrags zur Verfügung stellt. Die Wertungen des § 15 KSchG haben auch nicht in die Beurteilung von Dauerschuldverhältissen nach § 6 Abs 1 Z 1 KSchG einzufließen, weil die Übernahme von Wertungen einer gesetzlichen Bestimmung auf Sachverhalte, die nach dem klaren Gesetzeswortlaut davon ausgenommen sind, im Ergebnis einer Analogie nahe kommt.

Normen

KSchG §15 Abs1
KSchG §6 Abs1 Z1

5 Ob 205/13bOGH13.03.2014

Veröff: SZ 2014/23

9 Ob 85/17sOGH25.04.2018

Auch

8 Ob 1/18gOGH27.04.2018

Auch

4 Ob 196/23mOGH23.05.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20140313_OGH0002_0050OB00205_13B0000_001

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