OGH 12Os82/13w; 11Os78/22p; 15Os49/24f (RS0129150)

OGH12Os82/13w; 11Os78/22p; 15Os49/24f26.6.2024

Rechtssatz

Weder die besondere Gefährlichkeit des Täters noch die der Betätigung stellt einen Umstand dar, der nach den §§ 3a, 3b, 3d bis 3g VG einen eigenen Strafsatz ‑ im Sinn eines Strafgesetzes oder Tatbestands, dem eine Tat zu subsumieren ist ‑ begründet. Es handelt sich vielmehr jeweils um die Normierung eines erhöhten Strafrahmens, also um einen Fall erweiterter Strafbefugnis.

Unbeschadet der diesbezüglich fehlenden Möglichkeit einer Bekämpfung des Ausspruchs der besonderen Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung aus § 345 Abs 1 Z 12 StPO ergibt sich daraus kein Rechtsschutzdefizit. Denn (erst) die rechtliche Erfassung dieses besonderen Erschwerungsgrundes als Erweiterung des Strafrahmens eröffnet ‑ unter Übertragung der für das schöffengerichtliche Verfahren geltenden Grundsätze auf das Geschworenenverfahren ‑ die Möglichkeit einer Überprüfung der diesbezüglichen Sachverhaltsbasis aus Z 13 erster Fall des § 345 Abs 1 StPO iVm § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO sowie § 345 Abs 1 Z 3 bis 5 StPO (und aufgrund einer Berufung). Aus § 345 Abs 1 Z 13 erster Fall StPO relevant sind nämlich nur jene die Strafbefugnis bestimmenden Umstände, welche nicht bereits Gegenstand zulässiger Anfechtung des Schuldspruchs aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO bzw aus § 345 Abs 1 Z 12 StPO sind.

Normen

VG §3g

12 Os 82/13wOGH15.01.2014
11 Os 78/22pOGH15.11.2022

Vgl

15 Os 49/24fOGH26.06.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20140115_OGH0002_0120OS00082_13W0000_001

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