Normen
3 Ob 123/13d | OGH | 29.10.2013 |
Veröff: SZ 2013/104 |
6 Ob 173/18m | OGH | 25.10.2018 |
Vgl; Beisatz: Dass der Erwerber den Vertrag nicht rückabwickeln möchte, steht einem Schadenersatzanspruch aufgrund verfrühter Auszahlungen durch den Treuhänder nicht entgegen. Auch der Rückforderungsanspruch nach § 14 BTVG ist von einem Rücktritt des Erwerbers oder Bauträgers vom Bauträgervertrag unabhängig. (T1)<br/>Veröff: SZ 2018/85 |
8 Ob 121/18d | OGH | 24.10.2018 |
Auch; Beisatz: Die Verpflichtung des Bauträgers zur Verzinsung beginnt mit Entstehen des Rückforderungsanspruchs unabhängig von einer Einforderung durch den Erwerber. (T2)<br/>Beisatz: Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Zahlungen des Erwerbers ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Weiterleitung durch den Treuhänder (und nicht der Zahlung an den Treuhänder) abzustellen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Treuhänder vom Bauträger bestellt wurde und Rechtsanwalt oder Notar ist. (T3) |
5 Ob 7/21x | OGH | 11.03.2021 |
10 Ob 29/24y | OGH | 09.07.2024 |
Dokumentnummer
JJR_20131029_OGH0002_0030OB00123_13D0000_001
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