Rechtssatz
Ein Zwischenurteil über die Verjährung gemäß § 393a ZPO hat nur zu ergehen, wenn zumindest ein schlüssiges Tatsachenvorbringen der klagenden Partei zum Anspruchsgrund vorliegt; andernfalls hätte eine Klageabweisung zu erfolgen.
4 Ob 60/14y | OGH | 20.05.2014 |
Auch; Beisatz: Das bedeutet aber nicht, dass im Verfahren über den Verjährungseinwand auch andere Einwendungen geprüft werden müssten. (T1)<br/>Beisatz: Einwendung der Verletzung der Rügeobliegenheit nach § 377 HGB, die nicht von Amts wegen wahrzunehmen ist. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20130718_OGH0002_0010OB00124_13M0000_001
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