OGH 8ObA63/12s; 8ObA14/18v; 9ObA64/18d; 9ObA67/24d (RS0128404)

OGH8ObA63/12s; 8ObA14/18v; 9ObA64/18d; 9ObA67/24d19.9.2024

Rechtssatz

Der von § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG verfolgte Zweck des Schutzes der arbeitsrechtlichen Stellung des Arbeitnehmers bezieht sich nur auf den Schutz des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis. Das Bestreben des Arbeitnehmers, nicht gekündigt zu werden, stellt aber angesichts der im österreichischen Arbeitsrecht geltenden Kündigungsfreiheit keinen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis dar, der durch § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG geschützt ist. Der Arbeitgeber stellt daher mit einer Eventualkündigung für den Fall des Erfolgs der Anfechtung der ersten Kündigung nicht einen offenbar nicht unberechtigten Anspruch des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis in Frage.

Normen

ArbVG §105 Abs3 Z1 liti

8 ObA 63/12sOGH27.11.2012
8 ObA 14/18vOGH29.05.2018

Auch

9 ObA 64/18dOGH30.08.2018

Auch; Beisatz: Einschränkend zu einer auf Motivkündigungsanfechtung gestützten Entlassung. (T1)

9 ObA 67/24dOGH19.09.2024

Dokumentnummer

JJR_20121127_OGH0002_008OBA00063_12S0000_001

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